SATZUNG DESHAMBURG-HARVESTEHUDER TURNVEREIN VON 1872 E. V.
1 Name-Sitz-Geschäftsjahr
Der „Hamburg-Harvestehuder Turnverein von 1872 e. V.“ hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2 Zweck des Vereins
2.1
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch das Angebot von Übungsstunden und Training in verschiedenen Sportarten.
2.2
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.3
Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz weltanschaulicher und religiöser Toleranz sowie der Gleichberechtigung der Geschlechter und wendet sich gegen Rassismus und Diskriminierung.
2.4
Der Verein setzt sich ein für Kinderschutz und Prävention von sexualisierter Gewalt. Zur Erreichung dieses Zieles sorgt der Vorstand für entsprechende Maßnahmen, die für Personen in der Betreuung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen verbindlich festgelegt werden.
2.5
Die Vereinstätigkeit wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinstätigkeiten im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung (sog. Ehrenamtspauschale) gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Einkommenssteuergesetzes ausgeübt werden. Die Entscheidung über entgeltliche Tätigkeiten und Vertragsbedingungen trifft der Vorstand.
3 Mitgliedschaft
3.1
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
3.2
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Beitrittserklärungen Minderjähriger müssen die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters enthalten. Mit dem Antrag wird die Satzung des Vereins anerkannt.
3.3
Über die Aufnahme des Mitglieds entscheidet der Vorstand; die Mitgliedschaft gilt als erlangt, wenn der Vorstand innerhalb eines Monats nach Abgabe der Beitrittserklärung nichts Gegenteiliges mitgeteilt hat. Die Mitgliedsdaten aus dem Aufnahmeantrag werden maschinell gespeichert und gemäß den Datenschutzbestimmungen nur für Vereinszwecke genutzt.
3.4
Auf Antrag kann eine aktive in eine passive Mitgliedschaft umgewandelt werden, wenn statt der Teilnahme am Sportangebot eine ideelle Unterstützung im Vordergrund steht. Passive Mitglieder zahlen einen geringeren Beitrag.
3.5
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung, bei Minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter, an den Vorstand. Der Austritt kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendervierteljahres erklärt werden. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen die aus der Mitgliedschaft erworbenen Rechte.
3.6
Der Ausschluss kann erfolgen
a) bei vereinsschädigendem oder unehrenhaftem Verhalten
b) bei strafwürdigem Verhalten von erheblicher Bedeutung, auch ohne dass hierdurch Vereinsinteressen direkt berührt werden.
c) wenn Beiträge auf schriftliche Mahnung sechs Monate nach Fälligkeit nicht beglichen worden sind. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstands und ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die Berufung an den Ehrenrat zulässig.
4 Beiträge
Die Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag setzt der Vorstand fest. Der Beitrag ist vierteljährlich im Voraus fällig. Über Stundung, Ermäßigung und Erlass von Beiträgen und Gebühren entscheidet der Vorstand.
5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Turnrat,
d) der Ehrenrat.
6 Mitgliederversammlung
6.1
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden einberufen. Zur Mitgliederversammlung ist 14 Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Stimmberechtigt sind Mitglieder, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Anträge für die ordentliche Mitgliederversammlung sind dem Vorstand bis zum 31. Januar eines Jahres schriftlich einzureichen.
6.2
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der erste oder zweite Vorsitzende einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich unter Bekanntgabe der Gründe beantragt. In einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können Beschlüsse nur über die vorher bekanntgegebene Tagesordnung herbeigeführt werden.
6.3
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden in der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der gültig abstimmenden Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
6.4
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet wird.
7 Vorstand
7.1
Der Vorstand besteht aus
a) dem ersten Vorsitzenden,
b) dem zweiten Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister und
d) dem Jugendwart.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende, von denen jeder den Verein allein vertritt.
7.2
Die Wahl des Vorstands erfolgt auf der Mitgliederversammlung, und zwar werden im Jahr mit ungerader Endziffer der erste Vorsitzende und im Jahr mit gerader Endziffer der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt; bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt Nachwahl für den Rest der Amtsperiode.
7.3
Der Vorstand leitet den Verein im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der erste oder zweite Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes, des Turnrates, der Mitgliederversammlung und sonstiger Tagungen. Er hat das Recht, an allen Sitzungen der Ausschüsse und Abteilungen stimmberechtigt teilzunehmen. Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.
7.4
Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Das Nähere regelt die Jugendordnung. Der Jugendwart ist Mitglied des Vereinsvorstands.
8 Turnrat
8.1
Der Turnrat besteht aus
a) dem Vorstand,
b) dem Turn- und Sportwart,
c) dem Protokollführer,
d) den Fachwarten für die im Verein betriebenen Sportarten, soweit die Sparten Kandidaten benannt haben,
e) sowie den bei Bedarf vom Vorstand für besondere Aufgaben berufene Personen nach Ziffer 8.3.
8.2
Die Mitglieder des Turnrats zu b) und c) werden in den Jahren mit ungerader Endziffer, die Fachwarte zu d) in den Jahren mit gerader Endziffer von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Turnratsmitgliedes erfolgt eine Neuwahl für den Rest der Amtsperiode. Vom Vorstand eingesetzte Personen nach Ziffer 8.3 sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Turnratsmitgliedes erfolgt eine Neuwahl für den Rest der Amtsperiode.
8.3
Der Vorstand ist ermächtigt, weitere Mitglieder in den Turnrat zu berufen oder mehrere Ämter zusammenzulegen. Die Fachwarte können im Einvernehmen mit dem Vorstand Arbeitsausschüsse bilden; der erste oder zweite Vorsitzende hat in den Arbeitsausschüssen Sitz und Stimme.
8.4
Der Turnrat beschließt über die Ernennung von Ehrenmitgliedern. Ehrenmitglieder können solche Vereinsmitglieder werden, die sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben. Mitgliedsbeiträge werden von Ehrenmitgliedern nicht erhoben.
8.5
Ausscheidende langjährige 1. Vorsitzende können vom Turnrat zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Die Mitgliederversammlung muss diese Ernennung bestätigen.
9. Ehrenrat
9.1
Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Hauptversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Die zu wählenden Mitglieder müssen mindestens 30 Jahre alt sein und dem Verein mehr als fünf Jahre angehören.
9.2
Streitigkeiten unter Mitgliedern oder mit den Organen des Vereins werden vor dem Ehrenrat als Schiedsgericht verhandelt. Der Ehrenrat entscheidet über Streitfragen, Ehrenverfahren und Berufungen gegen Ausschließung von der Mitgliedschaft. Die Anrufung des Ehrenrates muss innerhalb eines Monats nach dem Vorfall erfolgen. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschlüsse des Ehrenrates sind verbindlich, wenn sie mit mindestens vier Stimmen gefasst werden. Personen, die als befangen gelten, sind von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
10 Rechnungsprüfer
Zwei Rechnungsprüfer und zwei Vertreter werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, und zwar in der Weise, dass im jährlichen Turnus ein Rechnungsprüfer und ein Vertreter ausscheiden. Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer kontrollieren mindestens einmal jährlich die Ordnungsmäßigkeit der Wirtschaftsführung des Vereins, insbesondere die Kassenführung. Das Ergebnis der Prüfung geben Sie dem Vorstand und der Mitgliederversammlung bekannt.
11 Ordnungen
Zur Durchführung dieser Satzung geben sich die Organe Ordnungen, die nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen dürfen.
12 Auflösung
Zur Auflösung des Vereins ist in einer Mitgliederversammlung eine Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Hamburger Sportbund oder deren Nachfolgeorganisation, der bzw. die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
beschlossen am 23.04.2020